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Wenn Sie sich mit den Zielen der Stiftung identifizieren können und uns unterstützen möchten, können Sie gerne direkt Kontakt zu uns aufnehmen.

Gern bieten wir nachfolgend unverbindlich eine kleine Orientierung zu den möglichen Formen der finanziellen Unterstützung unserer gemeinnützigen Arbeit an:

Spenden

Spenden sind freiwillige Zuwendungen zum Beispiel für einen gemeinnützigen Zweck, rechtlich stellen sie eine Schenkung dar, da sie ohne Gegenleistung erfolgen. Unsere Stiftung kann als gemeinnützige Stiftung Empfänger von Spenden sein. Spenden können als Geldspende oder als Sachleistung zugewendet werden.

Steuerlich sind Spenden abzugsfähig, zum Beispiel von Privatpersonen innerhalb bestimmter Grenzen als Sonderausgabe in ihrer Einkommensteuererklärung, Unternehmen können Spenden bis zu einem Maximalbetrag vom Gewinn absetzen.

Erst ab einer Einzelspende in Höhe von EUR 200,- oder mehr ist eine Spendenbescheinigung erforderlich. Unter dieser Grenze reicht ein sogenannter vereinfachter Nachweis, zum Beispiel eine Buchungsbestätigung der Überweisung. In Katastrophenfällen gibt es darüber hinaus von der Finanzbehörde erlassene steuerliche Kulanzregelungen für bestimmte Zeiträume.

Zustiftungen

Unter einer Zustiftung versteht man Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung. Somit werden diese Mittel der Stiftung dauerhaft zugeführt und werden nicht zeitnah verwendet. Sie sollen der Stiftung langfristig höhere Erträge sichern, damit die Stiftung ihre Zwecke nachhaltig verfolgen kann. In Niedrigzinszeiten erfüllen zum Beispiel Immobilien durch die dauerhaften Mieterträge diesen Zweck besonders gut.

Zustiftungen sind auch in den Fällen sinnvoll, in denen der Zustifter keine eigene Stiftung gründen, sich aber für einen bestimmten Zweck engagieren will.

Testamente

Alternativ können Unterstützer auch über ein Testament ihren Nachlass regeln und dabei bestimmen, wer im Todesfall was erben und ob eine gemeinnützige Einrichtung (zu Teilen) Erbe werden oder ein Vermächtnis bekommen soll. In letzterem unkomplizierteren Fall muss dann der Erbe dem Beschenkten, z.B. der Stiftung, das Vermächtnis herausgeben.